- Alfons Meilhamer Hotelbus-Reisen GmbH
Enzenbach 2
D-94094 Rotthalmünster
Tel.: +49-8533-678
Fax: +49-8533-1874
Email: info@hotelbus-reisen.de Reise-Kategorien
Reisebedingungen für Reisen mit dem Hotelbus der Alfons Meilhamer Hotelbus-Reisen GmbH:
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer – nachstehend „RT“ abgekürzt – und der Reiseveranstalterin Alfons Meilhamer Hotelbus-Reisen GmbH, nachstehend „MHR“ abgekürzt, bei Vertragsschluss ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen und des Reiseteilnehmers
1.1. Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „ GA“ abgekürzt, ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der die MHR mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.
1.2. Der Gruppenverantwortliche, nachstehend „GV“ abgekürzt, ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leitungsperson.
1.3. Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und der MHR getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des RT
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von MHR und der Buchung des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von MHR für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.
b) Hat die MHR dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage dieses Angebots einen Vertrag zwischen der MHR und dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von MHR herausgegeben werden, sind für MHR und die Leistungspflicht von MHR nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem RT zum Inhalt der Leistungspflicht von MHR gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von MHR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MHR vor, an das MHR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit MHR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der RT innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von MHR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der RT haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von MHR erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der RT der MHR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der RT 10 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch MHR zustande, welche dem RT entweder unmittelbar von der MHR oder vom GA oder GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter der MHR tätig.
c) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird MHR dem RT eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der RT nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem RT wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von MHR erläutert.
b) Dem RT steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von MHR im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der RT darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der RT MHR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der RT 10 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem RT wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des RT auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. MHR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des RT anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von MHR beim RT zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des RT durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim RT am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem RT die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der RT diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. MHR wird dem RT zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
2.4. MHR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Bezahlung
3.1. MHR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem RT der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an die MHR bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigter der MHR. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen ausschließlich an die MHR zu leisten sind, so ist der GA zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortliche sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.
3.3. Nach Vertragsabschluss wird – sofern in der Bestätigung nicht abweichend aufgeführt – gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.4. Leistet der RT die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl MHR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des RT besteht, so ist MHR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MHR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind MHR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. MHR ist verpflichtet, den RT über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des RT, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der RT berechtigt, innerhalb einer von MHR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von MHR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte MHR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem RT der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Preiserhöhung; Preissenkung
5.1. MHR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern MHR den RT in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann MHR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
– Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann MHR vom RT den Erhöhungsbetrag verlangen.
– Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MHR vom RT verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für MHR verteuert hat
5.4. MHR ist verpflichtet, dem RT auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für MHR führt. Hat der RT mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von MHR zu erstatten. MHR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die MHR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. MHR hat dem RT auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim RT zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der RT berechtigt, innerhalb einer von MHR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von MHR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6. Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MHR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert MHR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MHR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von MHR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
MHR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des RT bei MHR wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
a) Hotelbus-Reisen ohne Schiff/Flug
bis 91 Tage vor Reisebeginn 10%,
vom 90. bis 61. Tag vor Reisebeginn 20%,
vom 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 40%,
vom 30. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60%,
vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 80%,
vom 7. bis 3. Tag vor Reisebeginn 90%,
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt 95%.
b) Hotelbus-Reisen mit Schiff/Flug
bis 91 Tage vor Reisebeginn 10%,
vom 90. bis 61. Tag vor Reisebeginn 25%,
vom 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 45%,
vom 30. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60%,
vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 80%,
vom 7. bis 3. Tag vor Reisebeginn 90%,
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt 95%.
c) sonstige Reisen
Die Rücktrittsbedingungen stehen grundsätzlich in der Ausschreibung/Tagesprogramm oder in gesonderten AGBs. Auf diese wird in Angebot und Rechnung hingewiesen.
6.3. Dem RT bleibt es in jedem Fall unbenommen, MHR nachzuweisen, dass MHR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von MHR geforderte Entschädigungspauschale.
6.4. MHR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MHR nachweist, dass MHR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MHR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.5. Ist MHR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat MHR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
6.6. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 e BGB von MHR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie MHR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des RT nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil MHR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem RT gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des RT dennoch eine Umbuchung im Reisejahr vorgenommen, kann MHR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom RT pro von der Umbuchung betroffenen RT erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 100 pro betroffenen RT.
7.2. Umbuchungswünsche des RT, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung MHR bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem RT zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. MHR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. MHR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von MHR beim RT muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) MHR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) MHR ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von MHR später als vier Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. MHR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der RT ungeachtet einer Abmahnung von MHR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von MHR beruht.
10.2. Kündigt MHR, so behält MHR den Anspruch auf den Reisepreis; MHR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die MHR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11. Obliegenheiten des RT
11.1. Reiseunterlagen
Der RT hat MHR oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von MHR mitgeteilten Frist erhält.
11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der RT Abhilfe verlangen.
b) Soweit MHR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der RT weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der RT ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von MHR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von MHR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an MHR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von MHR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von MHR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der RT kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von MHR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der RT den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er MHR zuvor eine angemes-sene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von MHR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der RT wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom RT unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und MHR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich MHR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den RT nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung von MHR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt . Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
12.2. MHR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den RT erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von MHR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
MHR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des RT die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MHR ursächlich geworden ist.
13. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der RT nicht beim GA, dem GV oder den Leistungsträgern, sondern ausschließlich gegenüber MHR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
14. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
14.1. MHR informiert den RT bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MHR verpflichtet, dem RT die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MHR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird MHR den RT informieren.
14.3. Wechselt die dem RT als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MHR den RT unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von MHR oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von MHR einzusehen.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. MHR wird den RT über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des RT. Dies gilt nicht, wenn MHR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. MHR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der RT MHR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MHR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von MHR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1. MHR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass MHR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. MHR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und MHR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche RT können MHR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
17.3. Für Klagen von MHR gegen RT, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MHR vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München
Reiseveranstalter der Hotelbus-Reisen ist:
Alfons Meilhamer Hotelbus-Reisen GmbH
Geschäftsführer: Rudolf Meilhamer
Handelsregister: HRB 1646, Amtsgericht Passau
Enzenbach 2 – 94094 Rotthalmünster
Telefon: 08533-678
Telefax: 08533-1874
E-Mail: info@hotelbus-reisen.de
Ust-Ident-Nummer: DE130951872
Stand: 01.09.2024 gültig bis 31.10.2025